Grundbuch, Dienstbarkeiten & Wohnrecht: Was Verkäufer wissen sollten

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, entscheidet der Grundbuchauszug oft darüber, wie schnell und zu welchem Preis ein Verkauf realistisch ist. Besonders Einträge in Abteilung II (z. B. Dienstbarkeiten, Wohnungsrecht, Nießbrauch) beeinflussen Käuferkreis, Finanzierung und Abwicklung.

In diesem Ratgeber lernen Sie: wie das Grundbuch aufgebaut ist (Abt. I–III), was typische Einträge in Abt. II bedeuten, worin sich Dienstbarkeit, Wohnungsrecht und Nießbrauch unterscheiden, und welche nächsten Schritte Sie vor dem Verkauf sinnvollerweise gehen.

Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten zu konkreten Einträgen (Wortlaut, Umfang, Löschung/Änderung) ist ein Notar oder eine anwaltliche Beratung sinnvoll.

Das Wichtigste in 2 Minuten

  • Abt. I zeigt, wer Eigentümer ist (und mit welchem Anteil).
  • Abt. II enthält Lasten und Beschränkungen, z. B. Dienstbarkeiten, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
  • Abt. III enthält Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld inkl. Vormerkungen/Widersprüche).
  • Rechte an Grundstücken (z. B. Dienstbarkeiten, Nießbrauch) hängen in der Praxis eng an Einigung + Eintragung im Grundbuch.
  • Eintragungen/Löschungen im Grundbuch erfolgen regelmäßig nur mit Antrag, Bewilligung des Betroffenen und in der vorgeschriebenen Form.

Grundbuch-Aufbau: Bestandsverzeichnis, Abteilung I–III

Ein Grundbuchblatt besteht (vereinfacht) aus dem Bestandsverzeichnis (Beschreibung des Grundstücks) und den Abteilungen I bis III. Jede Abteilung hat eine spezifische Funktion und dokumentiert unterschiedliche Aspekte der Immobilie. Für Verkäufer ist es wichtig, alle drei Abteilungen zu verstehen, da sie unterschiedliche Auswirkungen auf den Verkaufsprozess haben können.

Abteilung I: Eigentümer

In Abteilung I werden die Eigentümer eingetragen (bei mehreren Eigentümern inkl. Angaben zum Miteigentum/Verhältnis). Diese Information ist für den Verkauf entscheidend, weil alle eingetragenen Eigentümer dem Verkauf zustimmen müssen. Bei Miteigentum wird das Verhältnis angegeben, beispielsweise "zu je 1/2" oder "zu je 1/3".

Typischerweise prüfen Käufer und deren Finanzierungsgeber Abteilung I, um sicherzustellen, dass alle Verkäufer identifiziert sind und der Verkauf rechtlich sauber abgewickelt werden kann. Fehler oder Unklarheiten in Abteilung I können den Verkaufsprozess verzögern oder sogar zum Scheitern bringen.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

In Abteilung II stehen "alle Belastungen … mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden", außerdem Verfügungsbeschränkungen sowie Vormerkungen/Widersprüche, die das Eigentum betreffen. Diese Abteilung ist für Verkäufer besonders relevant, weil hier Rechte Dritter dokumentiert werden, die die Nutzung der Immobilie einschränken können.

Typische Einträge in Abteilung II umfassen Dienstbarkeiten (wie Wegerecht oder Leitungsrecht), Wohnungsrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Reallasten sowie Verfügungsbeschränkungen (z. B. bei Insolvenz oder Testamentsvollstreckung). Jeder Eintrag kann den Wert der Immobilie beeinflussen und den Käuferkreis einschränken.

In der Praxis bedeutet das: Käufer müssen diese Rechte akzeptieren oder es muss eine Lösung gefunden werden (Löschung, Anpassung). Finanzierungsgeber prüfen Abteilung II besonders genau, da eingetragene Rechte die Sicherheit ihrer Kredite beeinträchtigen können.

Abteilung III: Grundpfandrechte

In Abteilung III werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (inkl. Vormerkungen/Widersprüche dazu) eingetragen. Diese Einträge sichern Kredite ab und müssen vor oder beim Verkauf geklärt werden. Typischerweise wird eine Lastenfreistellung vereinbart, die sicherstellt, dass die Immobilie beim Verkauf frei von diesen Belastungen ist.

Für Verkäufer bedeutet das: Wenn noch eine Restschuld auf dem Kredit besteht, muss diese vor oder bei der Übergabe getilgt werden. Die Löschung der Grundschuld im Grundbuch erfolgt dann durch das Grundbuchamt auf Antrag des Notars. Dieser Prozess kann einige Wochen dauern und sollte frühzeitig geplant werden.

Warum das wichtig ist: Für den Verkauf ist Abteilung II häufig entscheidend, weil dort Rechte Dritter stehen, die die Nutzung einschränken oder den Verkauf verkomplizieren können. Während Abteilung I und III meist relativ klar sind, erfordert Abteilung II eine sorgfältige Prüfung und oft eine individuelle Strategie für den Verkauf.

Wer darf einen Grundbuchauszug bekommen?

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das berechtigte Interesse liegt typischerweise vor, wenn Sie Eigentümer sind, einen Kaufvertrag abschließen wollen oder als Makler/Notar tätig sind. Auch potenzielle Käufer können einen Grundbuchauszug anfordern, wenn sie ein konkretes Kaufinteresse haben.

Praxis: Als Eigentümer ist das in der Regel unproblematisch. Wenn Sie verkaufen, arbeitet ohnehin fast immer ein Notar mit einem aktuellen Grundbuchauszug – und kann bei der Beschaffung/Einordnung unterstützen. Der Notar benötigt den Grundbuchauszug, um den Kaufvertrag vorzubereiten und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte korrekt abgebildet werden.

Grundbuchauszüge können beim zuständigen Grundbuchamt (meist beim Amtsgericht) beantragt werden. Die Kosten sind überschaubar (typischerweise unter 20 Euro für einen einfachen Auszug). Wichtig ist, dass Sie einen aktuellen Auszug verwenden, da sich Eintragungen ändern können. Ein alter Auszug kann zu Fehleinschätzungen führen und den Verkaufsprozess verzögern.

Dienstbarkeiten: Grunddienstbarkeit vs. persönliche Dienstbarkeit

"Dienstbarkeit" ist ein Oberbegriff für Rechte, die ein Grundstück zugunsten einer anderen Person oder eines anderen Grundstücks belasten. Im Verkäuferalltag sind vor allem zwei Arten wichtig, die unterschiedliche Auswirkungen auf den Verkauf haben können.

1) Grunddienstbarkeit (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht)

Eine Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (klassisch: das Nachbargrundstück darf über Ihr Grundstück fahren/gehen oder Leitungen führen). Das Recht "klebt" am Grundstück, nicht an einer Person – das bedeutet, es geht automatisch auf den neuen Eigentümer des begünstigten Grundstücks über.

Typische Beispiele im Verkauf:

  • Geh- und Fahrrecht / Wegerecht: Der Nachbar darf über Ihr Grundstück gehen oder fahren, um sein Grundstück zu erreichen.
  • Überfahrtsrecht / Zufahrtsrecht: Ähnlich wie Wegerecht, oft für Garagenzufahrten oder landwirtschaftliche Wege.
  • Leitungsrecht (Wasser, Abwasser, Strom, Gas): Versorgungsleitungen verlaufen über Ihr Grundstück.
  • Stellplatz-/Nutzungsrechte (je nach Gestaltung): Bestimmte Flächen dürfen vom Nachbarn genutzt werden.

Wichtig: Der genaue Umfang steht im Wortlaut der Eintragung und/oder in der Bezugnahme auf eine Urkunde (z. B. Bewilligung). Für Käufer zählt am Ende: Was darf der Berechtigte konkret? Ein unklarer oder sehr weit gefasster Wortlaut kann den Verkauf erschweren, weil Käufer unsicher sind, welche Einschränkungen auf sie zukommen.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie verkaufen, müssen Sie diese Rechte transparent kommunizieren. Käufer müssen wissen, dass der Nachbar weiterhin über das Grundstück fahren darf oder dass Leitungen verlaufen. Ein professionelles Exposé sollte solche Einträge klar benennen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

2) Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (zugunsten einer Person/Organisation)

Hier wird ein Grundstück zugunsten "desjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt" belastet – also zugunsten einer Person oder Stelle, nicht zugunsten eines anderen Grundstücks. Das Recht ist personengebunden und kann nicht einfach übertragen werden. Es erlischt typischerweise mit dem Tod des Berechtigten oder bei einer anderen im Recht festgelegten Beendigung.

Das ist die rechtliche Kategorie, unter die häufig auch Wohnungsrechte fallen. Aber auch andere Nutzungsrechte können als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ausgestaltet sein, beispielsweise das Recht, ein Grundstück für bestimmte Zwecke zu nutzen (z. B. als Garten, für Lagerung).

Für Verkäufer ist wichtig: Diese Rechte sind oft komplexer als Grunddienstbarkeiten, weil sie an eine Person gebunden sind. Wenn Sie verkaufen wollen, müssen Sie klären, ob und wie das Recht weiterbesteht, ob es gelöscht werden kann oder ob der Käufer damit leben muss. Das kann den Verkaufsprozess deutlich beeinflussen.

Wohnrecht vs. Nießbrauch: Unterschied und Wirkung im Verkauf

Wohnungsrecht (dingliches Wohnungsrecht)

Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (Wohnungsrecht). Das bedeutet: Der Berechtigte darf in der Immobilie wohnen, auch wenn Sie sie verkaufen. Der neue Eigentümer kann die Immobilie dann nicht selbst nutzen, solange das Wohnungsrecht besteht.

Wichtig (verkaufsrelevant): Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar (personengebunden). Ob und wie weitere Personen (z. B. Familienangehörige) einbezogen sind, ergibt sich aus dem konkreten Recht/Wortlaut. Typischerweise erlischt das Wohnungsrecht mit dem Tod des Berechtigten, es sei denn, es ist anders vereinbart.

In der Praxis bedeutet das für den Verkauf: Käufer müssen akzeptieren, dass jemand anderes in der Immobilie wohnt. Das schränkt den Käuferkreis deutlich ein, da die meisten Käufer selbst einziehen wollen. Investoren, die vermieten wollen, können eine Option sein, müssen aber mit dem Wohnungsrecht umgehen können. Der Preis wird typischerweise niedriger sein als bei einer "freien" Immobilie.

Nießbrauch

Beim Nießbrauch ist der Berechtigte grundsätzlich berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (z. B. selbst nutzen oder Erträge wie Mieteinnahmen ziehen – je nach konkreter Gestaltung). Das Recht ist umfassender als ein Wohnungsrecht, weil es nicht nur das Wohnen, sondern auch wirtschaftliche Nutzungen umfassen kann.

Typischerweise wird Nießbrauch eingesetzt, wenn jemand eine Immobilie verschenkt oder vererbt, aber weiterhin die Nutzung oder die Mieteinnahmen haben möchte. Der Nießbrauchberechtigte kann die Immobilie selbst nutzen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Der Eigentümer hat dann zwar das Eigentum, aber keine Nutzungsmöglichkeit.

Für den Verkauf bedeutet das: Ähnlich wie beim Wohnungsrecht ist der Käuferkreis eingeschränkt. Investoren können interessiert sein, müssen aber akzeptieren, dass sie die Immobilie nicht selbst nutzen können und keine Mieteinnahmen erhalten. Der Preis wird entsprechend angepasst. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Nießbrauch vor dem Verkauf zu löschen oder anzupassen, wenn der Berechtigte damit einverstanden ist.

Kurzer Praxis-Vergleich (ohne Detail-Jura)

Wohnrecht: Fokus auf "Wohnen" (Nutzung als Wohnung). Der Berechtigte darf dort wohnen, aber nicht unbedingt vermieten oder andere wirtschaftliche Nutzungen ziehen. Das Recht ist personengebunden und erlischt typischerweise mit dem Tod.

Nießbrauch: Fokus auf "Nutzungen ziehen" (wirtschaftlich oft stärker, weil auch Erträge im Vordergrund stehen können). Der Berechtigte kann selbst nutzen oder vermieten und die Erträge behalten. Das Recht ist ebenfalls personengebunden.

Was beide gemeinsam haben: Sie können den Verkauf nicht unmöglich machen – aber sie beeinflussen regelmäßig Preis, Käuferkreis und Timing, weil die Nutzung für Käufer eingeschränkt sein kann. Käufer müssen diese Rechte akzeptieren, was den Kreis der Interessenten deutlich reduziert. Finanzierungsgeber prüfen solche Einträge besonders kritisch, da sie die Sicherheit ihrer Kredite beeinträchtigen können.

Weiterführend (Detailseite für Verkaufsstrategie): → Immobilie verkaufen mit Wohnrecht oder Nießbrauch

Löschen oder ändern: Warum das selten "einfach so" geht

Ein häufiger Irrtum ist: "Das lassen wir vor dem Verkauf schnell rausnehmen." In der Praxis gilt: Eintragungen im Grundbuch können nicht einfach so gelöscht werden. Der Prozess erfordert meist mehrere Schritte und kann mehrere Wochen dauern. Es ist wichtig, realistisch zu planen und frühzeitig zu klären, ob eine Löschung überhaupt möglich ist.

Eintragung/Löschung braucht meist Antrag + Zustimmung + Form

Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Die Eintragung erfolgt, wenn der Betroffene sie bewilligt (z. B. der Berechtigte eines Wohnrechts muss einer Löschung regelmäßig zustimmen). Das Grundbuchamt verlangt die erforderlichen Erklärungen in der vorgeschriebenen Form (öffentliche/öffentlich beglaubigte Form).

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie ein Wohnungsrecht oder eine Dienstbarkeit löschen wollen, müssen Sie zunächst den Berechtigten finden und von ihm eine Zustimmung zur Löschung erhalten. Das kann schwierig sein, wenn der Berechtigte nicht mehr auffindbar ist oder nicht einverstanden ist. Ohne Zustimmung ist eine Löschung in der Regel nicht möglich.

Die erforderlichen Erklärungen müssen notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Ein einfacher Brief reicht nicht aus. Das bedeutet zusätzliche Kosten und Zeitaufwand. Der Notar erstellt die erforderlichen Dokumente und reicht sie beim Grundbuchamt ein.

Ausnahme: Berichtigung bei nachgewiesener Unrichtigkeit

Eine Berichtigung kann ohne Bewilligung nach § 19 möglich sein, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (Berichtigungsfall). Das ist eher die Ausnahme – und hat in der Praxis hohe Nachweisanforderungen. Sie müssen beweisen, dass der Eintrag von Anfang an falsch war oder dass das Recht auf andere Weise erloschen ist (z. B. durch Tod des Berechtigten, wenn das Recht personengebunden ist).

Typischerweise erfordert eine Berichtigung umfangreiche Nachweise, beispielsweise Sterbeurkunden, Erbscheine oder andere amtliche Dokumente. Das Grundbuchamt prüft solche Anträge sehr sorgfältig, da es um die Rechtssicherheit geht. In den meisten Fällen ist es einfacher und schneller, eine normale Löschung mit Zustimmung des Berechtigten durchzuführen.

Praktischer Ablauf, wenn Sie "löschen" möchten

  1. Wortlaut prüfen: Was genau ist eingetragen (Umfang, Fläche, Einschränkungen)? Lassen Sie sich den vollständigen Wortlaut vom Grundbuchamt geben oder vom Notar prüfen. Oft steht im Grundbuch nur ein Verweis auf eine Urkunde, die Sie zusätzlich einsehen müssen.
  2. Berechtigten identifizieren und Einigung herstellen (falls Löschung/Änderung gewünscht). Das kann der schwierigste Schritt sein, besonders wenn der Berechtigte nicht mehr auffindbar ist oder nicht einverstanden ist. In manchen Fällen kann eine finanzielle Kompensation helfen, eine Zustimmung zu erhalten.
  3. Notar einbinden (Erklärung erstellen/beglaubigen, Antrag ans Grundbuchamt). Der Notar erstellt die erforderlichen Erklärungen in der richtigen Form und reicht sie beim Grundbuchamt ein. Die Kosten hängen von der Komplexität ab, liegen aber typischerweise im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich.
  4. Zeit einplanen: Grundbuchämter benötigen oft einige Wochen (je nach Auslastung/Komplexität). In manchen Regionen kann es auch länger dauern. Planen Sie mindestens 4-8 Wochen ein, besser mehr, um Puffer zu haben.

Wichtig: Auch wenn Sie nicht löschen, muss der Verkauf diese Rechte transparent abbilden (Exposé, Käufergespräche, Kaufvertrag). Verschweigen Sie solche Einträge nicht, da das zu rechtlichen Problemen führen kann. Ein professionelles Exposé sollte alle relevanten Einträge klar benennen, damit Käufer wissen, worauf sie sich einlassen.

Was bedeutet das für Ihren Verkauf? (Praxis-Matrix)

Wenn in Abteilung II Dienstbarkeiten/Wohnrecht/Nießbrauch stehen, gibt es praktisch drei Wege:

1) Recht bleibt bestehen (häufig der Normalfall)

Verkauf "mit Recht" ist möglich – Käufer übernimmt die Belastung.

Auswirkung: Käuferkreis kann kleiner sein, Finanzierung kann anspruchsvoller sein, Preis kann beeinflusst werden.

Details/Strategie: Verkaufen mit Wohnrecht/Nießbrauch

2) Recht wird gelöscht

Nur realistisch, wenn alle erforderlichen Erklärungen (Bewilligung/Form) vorliegen.

Auswirkung: Prozess dauert; dafür wird das Objekt "einfacher" vermarktbar.

3) Recht wird angepasst (Umfang/Regeln präzisieren)

Kommt vor, wenn Rechte unklar sind oder modernisiert werden sollen.

Ebenfalls notariell/grundbuchlich sauber zu regeln.

Merksatz: Je klarer Abt. II ist (Wortlaut, Umfang, Umgang), desto reibungsloser läuft Vermarktung und Notarprozess.

Checkliste: Grundbuch vor dem Verkauf prüfen

Bevor Sie eine Immobilie verkaufen, sollten Sie das Grundbuch systematisch prüfen. Das hilft, Überraschungen zu vermeiden und den Verkaufsprozess reibungslos zu gestalten. Gehen Sie Schritt für Schritt vor und dokumentieren Sie alle relevanten Einträge.

  • Aktuellen Grundbuchauszug besorgen (nicht "irgendeinen alten"). Ein Auszug, der älter als ein paar Monate ist, kann veraltet sein. Eintragungen können sich ändern, und Sie brauchen die aktuellste Version, um eine realistische Einschätzung zu bekommen.
  • Abt. I prüfen: Eigentümer/Anteile – wer muss am Ende mitwirken? Bei mehreren Eigentümern müssen alle dem Verkauf zustimmen. Prüfen Sie, ob alle Eigentümer erreichbar sind und ob es eventuell Erben gibt, die mitwirken müssen.
  • Abt. II markieren: Dienstbarkeiten, Wohnrecht, Nießbrauch, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen. Markieren Sie jeden Eintrag und notieren Sie sich, was er bedeutet. Besonders kritisch sind Einträge, die die Nutzung stark einschränken oder den Käuferkreis deutlich reduzieren.
  • Abt. III prüfen: Grundschuld/Hypothek – Thema Lastenfreistellung/Restschuld. Klären Sie, ob noch eine Restschuld besteht und wie diese getilgt werden soll. Die Löschung der Grundschuld muss vor oder bei der Übergabe erfolgen.

Zu jedem kritischen Eintrag:

  • Wortlaut + Bezug/Urkunde klären (Notar/Grundbuchamt): Lassen Sie sich den vollständigen Wortlaut geben. Oft steht im Grundbuch nur ein Verweis auf eine Urkunde, die Sie zusätzlich einsehen müssen. Ein Notar kann Ihnen dabei helfen, den genauen Umfang zu verstehen.
  • Auswirkungen auf Vermarktung abstimmen (Zielgruppe, Preisstrategie): Überlegen Sie, wie der Eintrag den Verkauf beeinflusst. Schränkt er den Käuferkreis ein? Muss der Preis angepasst werden? Sollte das Recht gelöscht oder angepasst werden, bevor Sie verkaufen?
  • Lösungsoptionen prüfen: Können Sie das Recht löschen? Ist der Berechtigte auffindbar und einverstanden? Wie lange würde das dauern? Oder ist es besser, mit dem Recht zu verkaufen?

Unterlagen bündeln: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente, die mit den Grundbucheintragungen zusammenhängen. → Unterlagen-Checkliste

Kosten & Timing im Blick: Berücksichtigen Sie die Kosten für Löschungen oder Anpassungen sowie die Zeit, die dafür benötigt wird. → Kosten beim ImmobilienverkaufKosten & Steuern Übersicht

Notarprozess früh planen: Sprechen Sie frühzeitig mit einem Notar über die Eintragungen und wie sie im Kaufvertrag abgebildet werden sollen. → Notartermin & Kaufvertrag

FAQ

In Abteilung II werden u. a. Belastungen und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen (außer Grundpfandrechte) – z. B. Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen. Das beeinflusst Nutzung, Käuferkreis und Abwicklung.

Eine Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Typische Beispiele sind Wegerecht, Leitungsrecht oder Überfahrtsrecht.

Ein Wohnungsrecht kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt werden und berechtigt zur Nutzung als Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers (je nach Ausgestaltung). Es ist grundsätzlich nicht übertragbar und personengebunden. Verkaufen mit Wohnrecht/Nießbrauch

Nießbrauch berechtigt grundsätzlich dazu, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Details hängen von der konkreten Gestaltung ab). Das kann die Nutzung selbst oder Erträge wie Mieteinnahmen umfassen. Verkaufen mit Wohnrecht/Nießbrauch

Ja – Rechte an Grundstücken bleiben grundsätzlich bestehen und sind bei Verkauf zu berücksichtigen. In der Praxis heißt das: verkaufen "mit Recht", löschen (wenn möglich) oder anpassen (wenn sinnvoll). Verkaufen mit Wohnrecht/Nießbrauch

Regelmäßig braucht es Antrag, Bewilligung des Betroffenen und die vorgeschriebene Form (z. B. öffentlich beglaubigte Erklärungen). Das Grundbuchamt verlangt die erforderlichen Erklärungen in der vorgeschriebenen Form.

Einsicht ist gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Als Eigentümer ist das in der Regel unproblematisch. Wenn Sie verkaufen, arbeitet ohnehin fast immer ein Notar mit einem aktuellen Grundbuchauszug.

Neben Dienstbarkeiten können z. B. dingliche Vorkaufsrechte oder Reallasten eingetragen sein (je nach Fall). Wichtig ist, den genauen Wortlaut und die Bezugnahme auf Urkunden zu prüfen.